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Satzung

Satzung

6. August 2019

(1) Der Verein führt den Namen: Lebenshilfe Müritz-Strelitz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waren (Müritz) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig behinderter autistischer und mehrfach behinderter Menschen, sonstiger Angehöriger, Freunden, Fachleuten und Förderern.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und das mildtätige Handeln. Weiterer Zweck des Vereines ist es, Mittel für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts zu beschaffen.

Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen anbietet. Des Weiteren verwirklicht der Verein seine Zwecke – soweit er diese nicht unmittelbar selbst verwirklicht – dadurch, dass er seine Mittel einer anderen, steuerbegünstigten Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zuwendet.

(3) Die Vereinigung ist offen für die Übernahme vorhandener Strukturen wie z. B. überregionaler Arbeitskreise, die sich mit speziellen Problemen von Behindertengruppen befassen.

(4) Die Vereinigung arbeitet mit Organisationen verwandter Zielsetzung zusammen und will das Verständnis für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Zuschüsse

d) sonstige Zuwendungen

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zumSchluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und der Beitrag noch nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(5) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

(1) Zu den Aufgaben der Mitglieder gehören insbesondere:

a) Wahl und Nachwahl des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsprüfer
c) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d) Änderung der Satzung
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

(4) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied oder eine bevollmächtigte Person benannt werden.

(1) Der Vorstand besteht aus der (dem) Vorsitzenden, der (dem) stellvertretenden Vorsitzenden, der (dem) Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt höchstens für vier Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern vereinbart werden, dass sie ihr Vorstandsamt hauptamtlich ausüben. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind die Vermögens- und Ertragslage des Vereines sowie die steuerrechtlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Vorstand vertritt den Verein auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung bei Abschluss der Verträge mit dem betroffenen Vorstandsmitglied.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Das Geschäftsjahr im Verein ist das Kalenderjahr.

Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Landesverband der Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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